AW: Composing
Hallo zusammen
Bevor hier noch mehr Fragen aufkommen, lest mal das durch. Habe ich im Netz gefunden. Hatte auch mal ein Problem weil ich ne Grafik gemacht habe, wo ich ein Bild aus dem Netz benutzt habe.
Stellen die Bilder eine "persönliche geistige Schöpfung" dar, d.h. erreichen sie eine sogenannte Gestaltungshöhe (wird vom Gericht im Einzelfall festgestellt), so sind sie "Werke" im Sinne des UrhG: Sie genießen dann urheberrechtlichen Schutz und dürfen ohne Genehmigung des Urhebers nicht auf der eigenen Website verwendet werden. Wird die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht, kann man sie grundsätzlich frei verwenden.
Fotos: urheberrechtlich geschützt
Fotos, die die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreichen, genießen trotzdem nach §72 UrhG Schutz (Leistungsschutzrecht). Zusätzlich ist zu beachten, dass sich bei Personen-Fotos der Abgebildete gegen eine ungewollte Wiedergabe des Bildes zur Wehr setzen kann. Grundsätzlich kann man nur mit seiner Einwilligung das Bild auf der eigenen Website verwenden (§§22, 23 KUG). Dies gilt allerdings nicht für Fotos von Personen, die in der Öffentlichkeit stehen.
Verfremdung eines Werkes
Wird ein Bild, eine Grafik oder ein Foto nur geringfügig bearbeitet, ist das ursprüngliche Werk also noch klar zu erkennen, darf man das Ergebnis nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlichen (§23 UrhG). Durch eine starke Verfremdung entsteht praktisch ein neues Werk, welches auch ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden darf (§24 UrhG).
Konsequenzen für die eigene Website
Verstößt der User gegen das Urheberrecht, so kann dies folgende Konsequenzen haben: Der Urheber hat einen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch, d.h. er kann z.B. verlangen, dass der User das Bild von der Website nimmt. Weiterhin kann der Urheber Schadensersatz verlangen und es drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen (Geld- oder Freiheitsstrafe).
Fazit
Grundsätzlich sollte man davon ausgehen, dass an Bildern, Fotos und Grafiken ein Urheberrechtsschutz besteht, d.h. man benötigt eine Genehmigung, wenn man sie in die eigene Website einbauen will. Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder die maßgeblichen Fristen abgelaufen sind (70 Jahre bei Urheberrecht bzw. 50 Jahre bei Leistungsschutzrechten) oder wenn seitens des Urhebers eine Freigabe zur allgemeinen Nutzung erfolgt ist.
Hoffe konnte helfen....