Deine juristischen Interpretationen bringen mich wiederholt zum Lachen.
Mit meinem Verlaub. Du solltest mal über Deine aufgeblasenen Sprüche nachdenken.
Wenn Du lesen kannst empfehle ich Dir die Lektüre des obigen Aufsatzes oder
diese Fachlektüre.
Es handelt sich bei meinem Geschriebenen nicht um meine Interpretationen, sondern die von Rechtsexperten die ich nur wieder gegeben oder verlinkt habe.
Art. 4 Ziff. 2 DSGVO :
„
Verarbeitung“ ist jeder – mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren – (Anmerkung:
mit oder ohne Computer bzw. Software) ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“.
https://www.fotorecht-seiler.eu/dsgvo-und-fotografie-teil-2/ schrieb:
Datenverarbeitung ist also das Fotografieren, selbst wenn keine Person als Motiv aufgenommen wurde, aber Daten des Fotografen erfasst werden, die Bildbearbeitung, die Verschlagwortung, das Speichern der Bilddateien samt Backup, der Upload der Bilddateien in einen Cloudspeicher oder auf eine Webseite, die Übermittlung an einen Online-Printdienstleister, der ggf. sogar eine Nachbestellfunktion für die fotografierten Personen anbietet, die Übermittlung an eine Bildagentur, eine Werbeagentur, die Speicherung und Archivierung der Fotos, ja sogar das Löschen der Fotos etc.
Ist doch einfach zu verstehen oder? "
mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren"
Die wohl einzige Ausnahme für die Nutzung, Speicherung, etc. ist die Nutzung durch natürliche Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
Da bei einer analogen Aufnahme keine Daten nach IPICT Standard mit in der Bilddatei gespeichert wird ist das eben keine Verarbeitung nach DSGVO, solange keine
Person als Motiv aufgenommen wurde.
Wer gerne spontane Fotos macht darf sie, sobald sie personenbezogene Daten enthalten, zwar für sich aufnehmen, aber nicht rumzeigen.
Die Verarbeitung ist also bereits das Fotografieren. Und
vor der Verarbeitung muss der Fotografierende über das Recht verfügen diese personenbezogenen Daten überhaupt in Form eines Bildes zu verarbeiten/aufzunehmen.
Also, nächste Woche ist bei uns hier auf dem Feld ein großes Hexenfeuer. Da kommen und saufen jedes Jahr hunderte Leute. Wenn der Fotograf dort ein Bild aufnehmen möchte was später dann im Gemeindeblättchen abgedruckt wird kann er das aktuell nach dem UrhG und Kuk machen. Er darf halt nicht den total besoffenen aufnehmen.
Nach dem 25.Mai muss er
vor der Speicherung,
also vor der Aufnahme entweder jeden Besoffenen und auch alle anderen Personen aus dem Bild jagen oder sich vorher von jedem die Genehmigung holen. Denn der Fotograf macht die Fotos eben nicht nach der Ausnahme privat. Und der
Anwendungsvorrang der DSGVO setzt sie vor UrhG und KuK.
https://www.it-recht-kanzlei.de/neue-datenschutzgrundverordnung-auswirkung-deutsches-datenschutzrecht.html schrieb:
Weil die DSGVO Innerhalb ihres Geltungsbereichs Anwendungsvorrang genießt, ist anzunehmen, dass maßgebliche Abschnitte des BDSG durch die Rechtswirkungen des neuen europäischen Rechtsaktes verdrängt werden
grüße
ralf