AW: Rechtliches - mal wieder lizenzfreie Bilder
Hallo frizzi,
das Urheberrecht der Bilder ist halt ein Problem, solange die Macher nicht ausdrücklich auf all ihre Rechte an den Bildern verzichten. Es kommt darauf an, welche Datenbanken das wie mit den Leuten verabreden.
In der Regel würde ich mir lieber die Arbeit machen, als dann nachher eine Abmahnung ins Haus zu kriegen und auf Bilder verzichten, die nicht frei nutzbar sind.
Ansonsten: selber machen! Ich weiß nicht, welche Motive Du brauchst. Aber die Grundregeln kennst Du ja sicher. Ansonsten:
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Rechtsfragen rund ums Bild
Bei Bildrechten gibt zwei große Rechtsbereiche, die es zu unterscheiden gibt:
Das
Urheberrecht, das die Rechte des Fotografen regelt und der
Bildnisschutz, der sich um die Belange des Abgebildeten kümmert. Generell wird im folgenden immer von fotografischen Werken die Rede sein.
Um dieses Thema möglichst praxisnah abzuhandeln, werden wir hier die wichtigsten Fragen innerhalb von Fallbeispielen beantworten:
Bin ich als Fotograf immer der Urheber?
Der Urheber ist der geistige Schöpfer eines Werkes. Er genießt dadurch ein Urheberrecht auf sein Werk, dass ein nicht übertragbares Persönlichkeitsrecht darstellt. Wobei die Nutzungsrechte an einem Werk veräußerbar sind.
Muss ein Foto einen Urhebervermerk haben?
Ein Urhebervermerk (auch Fotonachweis, Fotovermerk oder Fotokredit genannt) ist nicht nötig, um ein Foto unter dieses Recht zustellen. Allerdings sollte möglichst jedes Foto mit einem solchen Hinweis versehen werden, da dadurch juristisch die Urheberschaft des Genannten bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Das heißt: Kann nicht bewiesen werden, wer der Urheber ist, ist automatisch der im Fotovermerk Genannte der Urheber. Der Urhebervermerk kann unterschiedliche Formen haben: Entweder wird dem Namen des Urhebers der Begriff »Copyright:« vorangestellt oder man verwendet das entsprechende Zeichen »©«. Zudem sollte die Jahreszahl der Erstveröffentlichung angehängt werden. In Amerika ist dies anders. Hier entsteht erst durch das Anbringen des Copyright-Zeichens das Urheberrecht entsteht.
Muss ich Bildmontagen als solche kennzeichnen?
Eine zusätzliche – aber rechtlich nicht zwingende – Kennzeichnung stellt das in Klammern gesetzte »M« dar. Es weist auf eine Bildmanipulation hin und hat keine urheberrechtliche Relevanz. Allerdings hat es presserechtliche Bedeutung.
Beispiel: Der Fotograf Peter Pixel bietet über eine Online-Bildagentur ein manipuliertes Foto an. Leider ist diese nicht als solches gekennzeichnet. Auf dem Foto ist ein Hai zu sehen in dessen Maul vier Beine samt Taucherflossen zu sehen sind. Allerdings sind die appetitlichen Neoprenhaxen einmontiert. Das Foto wird von einer großen deutschen Tageszeitung gekauft und einen Tag später erscheint das Foto auf Seite 1 mit folgender Zeile: "Killer-Haie im Fressrausch: Ein Taucher ist zu wenig!". Folgender Vermerk wäre sinnvoll gewesen: Copyright (M): Peter Pixel 2007.
Ich hab’ aus drei fremden Bildern eine Bildmontage geschaffen. Bin ich jetzt der Urheber und kann die Montage vermarkten?
Klares Jein! Ein neues Bild ist entstanden. Eine sogenannte abhängige Nachschöpfung, die aber eventuell kein eigenständiges Werk darstellt. Für den heimischen Privatgebrauch ist dies absolut zulässig. Für eine Veröffentlichung allerdings nicht. Hier wird der Urheber der Vorlagen geschützt, da die Veränderungen wahrscheinlich nicht stark genug sind. Der Anteil der persönlichen geistigen Schöpfung wird zu gering sein. Aber wo ist die Grenze? Leider kann der Verlauf diese Grenze per Gesetz nicht grundsätzlich festgelegt werden. Meist ist eine vergleichende Bildanalyse per Gericht vonnöten, um hier Klarheit zu schaffen. Aber generell sollte man hier auf Nummer sicher gehen. Also besser Finger weg von fremden Pixeln!
Ich möchte meine Fotos verkaufen. Was regeln die Nutzungsrechten?
Die Nutzungsrechte regeln die Art und Weise wie der »Erwerber« des Fotos dieses verwenden kann. Wobei selten das Foto selbst verkauft wird, deswegen ist der Begriff Erwerber eher falsch – Nutzungsrechte-Erwerber trifft es besser. Nutzungsrechte können in unterschiedlichem Umfang vergeben werden:
• ausschließliches Nutzungsrecht
Auch als royalty free, unlimited oder lizenfrei bezeichnet. Der Käufer kann das erworbene Foto jederzeit und unbegrenzt verwenden. Egal ob journalistisch oder werblich. Eingeschränkt wird er nur dadurch, dass er das Bild (oder dessen Nutzungsrechte) nicht weiter veräußern darf. Zudem ist keine Exklusivität der Bilder gegeben, da diese jederzeit an mehrere Käufer gegeben werden kann.
• rights managed oder lizensierte Nutzung
Hier wird klar die Art der Veröffentlichung im Vorfeld geklärt. Welche Form des Mediums (Publikumsmagazin, Tageszeitung, Online, Werbung etc.), die Abbildungsgröße und die Auflagenhöhe. Zudem kann eine Alleinnutzung über einen vorgegeben Zeitraum festgelegt werden. All diese Faktoren sind entscheidend für Höhe des zu erzielenden Bildhonorars.
Ich habe ein Foto verkauft, aber die Nutzungsrechte nicht im Vorfeld geklärt. Kann der Käufer das Bild jetzt immer wieder verwenden?
Die Gerichte gehen meist davon aus, dass im Regelfall nur einfache Nutzungsrechte zur einmaligen Verwendung vergeben werden. Somit kann der Käufer das Bild auch nur einmal verwenden. Ist zudem kein Honorar vereinbart worden, richten sich die meisten Gerichte nach der MFM-Tabelle. Die MFM ist die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, ein Arbeitskreis des BVPA (Bundesverband der Pressebild-Agenturen). In dieser Tabelle werden Richtwerte angegeben nach denen Bildveröffentlichungen honoriert werden.
Muss ich immer die Person um Erlaubnis fragen, die ich fotografieren möchte?
Generell ist es verboten Personen gegen deren Willen zu fotografieren und vor allem diese Bilder zu veröffentlichen. Allerdings gibt es Ausnahmen:
• Personen der Zeitgeschichte. Hierzu zählen Prominente, bekannte Sportler, Adelige etc.
• Personen, die auf der Aufnahme nur als Beiwerk abgebildet sind. Ein Landschaftspanorama auf dem auch ein Wanderer zu sehen ist, zeigt diesen klar nur als Beiwerk.
• Personen, die im Rahmen einer Versammlung oder innerhalb einer anderen Menschenmenge abgebildet werden. Wobei die Anzahl der abgebildeten Personen, die diese zur »Gruppe« werden lassen nicht explizit festgelegt ist. Meist wird diese Zahl mit mindestens drei angegeben.
• Personen dürfen ungefragt abgebildet werden, wenn es im höherem Interesse der Kunst geschieht. Das Foto muss diesem Anspruch allerdings strikt erfüllen und sollte dann auch nur in diesem Sinne veröffentlicht werden. Also nicht als Anzeigenmotiv erscheinen, sondern besser nur in Ausstellungen hängen.
Sollte abweichend der vier Ausnahmen eine Veröffentlichung stattfinden, kann die abgebildete Person Honoraransprüche geltend machen. Bei einer negativen Darstellung sogar Schmerzensgeldforderungen bzw. Schadensersatzansprüche geltend machen.
Um diese Probleme schon im Vorfeld auszuschließen sollte von der fotografierten Person immer ein sogenanntes Modelrelease – eine Veröffentlichungs- und Verwertungsgenehmigung – eingeholt werden. Leider ist dies eine eher praxisfremde Anforderung. Die Frage inwieweit die abgebildete Person als diese zu erkennen ist, ist hier auch nicht entscheidend. Diesem Umstand wird bei einem Rechtsstreit um Schmerzensgeld und Schadensersatz nachgegangen. Allerdings kann auch ein Einverständis auch aus der Situation selbst abgeleitet werden. Beispiel: Wirft sich jemand vor einem Fotografen in Pose und der Fotograf ist klar als Berufsfotograf erkennbar, kann dies als Einverständis gewertet werden. Wobei sich die Grenzen natürlich nicht klar ziehen lassen!
Gibt es andere Bereich, wo ich um eine Genehmigung anfragen sollte?
Neben Personen werden auch Gebäuden und Grundstücken ein besonderer Schutz gewährt. Generell ist es hier so, dass alle Abbildungen genehmigungsfrei sind, wenn sich der Fotograf während der Aufnahme auf öffentlichem Grund und Boden befindet. Diese Aufnahmen dürfen sogar für Werbezwecke verwendet werden. Allerdings sollte man sich der Besitzverhältnisse sicher sein. Beispiel: Bahnhöfe und Bahnstrecken, die fest in »Bahn-Hand« sind. Taucher werden sich da aber eher selten fotografierend aufhalten …
Wo kann ich mehr zu diesem Thema erfahren?
Der ultimative Buchtipp ist da sicherlich »Handbuch zum Fotorecht« von Alexander Koch herausgegeben von der Presse Informations AG,
www.piag.de, ISBN-10: 392186447X,
ISBN-13: 978-392186447, 32 Euro
Informationen über Honoraregeln gibt es bei der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) über
www.bvpa.org. Hier kann man für 33 Euro die beiden Publikationen »Der Bildermarkt« und »Bildhonorare« erwerben. Die Bücher sind leider nur im Kombi-Paket erhältlich.
geklaut bei:
scubanova
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;-)
Gruß
Bel