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Antworten zum Thema „Rechtliches zu TFP-Vereinbarungen“

Dagaz

Aktives Mitglied

Wir hatten hier ja schon öfters mal Fragen zu TFP-Verträgen (TFP=time for print) und deren ausgestaltung.
In diesem zusammenhang könnte vielliecht ein Urteil des LG Frankfurt insteressant sein, wo es unter anderem auch um die spätere Bearbeitung der Bilder geht:
https://www.kanzlei.biz/zur-reichwe...-lg-frankfurt-am-main-17-05-30-2-03-o-134-16/

(In den Entscheidungsgründen Nr. 1) Ganz konkret wurde bemängelt, dass Aktbilder für die Facebook-Zensur mit einem "Stinkefinger" über den Brüsten zensiert wurden. Eine solche Bearbeitung war nicht zulässig und führte zu einer Entschädigungszahlung:

Der zwischen den Parteien geschlossene Model-Release-Vertrag (Anlage B2, Bl. 109 d.A.) umfasst nämlich nicht das Recht zur Bearbeitung der Fotografien in der hier streitgegenständlichen Art und Weise. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Montage eines „Stinkefingers“ auf die Brust der Klägerin eine erhebliche Veränderung der Fotografie darstellt, die über eine übliche Nachbearbeitung oder Retusche von Fotografien deutlich hinausgeht.

Daneben geht es auch noch um Fragen der Nachweisbarkeit von Absprachen, Vergütungsbestandteilen etc. Die Lektüre des Urteils lohnt für TFP-Fotografen und (-Models) schon alleine deshalb, weil es noch einmal deutlich macht, worauf man bei der Vertragsgestaltung und späteren Nebenabreden alles achten muss und was man lieber trotzdem schriftlich dokumentieren sollte.
 

Fotografie

Nedsch

Aktives Mitglied

Hab ich es richtig verstanden? Der Beklagte muss 600,- Euro an die Klägerin zahlen? Dafür muss die Klägerin (überwiegend) die Rechtsstreit-Kosten übernehmen? Weiß man jetzt nicht, wie hoch diese waren. Oder was bedeutet Punkt 6?
Sieht ja danach aus, dass es keinen "Gewinner" gibt. Ganz abgesehen von den Nerven, die so ein Rechtsstreit kostet.
 

Dagaz

Aktives Mitglied

Hab ich es richtig verstanden? Der Beklagte muss 600,- Euro an die Klägerin zahlen? Dafür muss die Klägerin (überwiegend) die Rechtsstreit-Kosten übernehmen? Weiß man jetzt nicht, wie hoch diese waren. Oder was bedeutet Punkt 6?

Genau. Das ist meines Wissens auch üblich so. Vereinfacht ausgedrückt (für Details bitte Juristen fragen; ich bin keiner): Die Beklagte hat "mindestens 6000,- EUR" gefordert. Da hat sie nur zu 10% recht bekommen, kann also nur 10% der Verfahrenskosten vom Beklagten fordern. Zwar hat sie auch noch die Unterlassungsforderung "gewonnen" (die auch einen Streitwert hat), aber andererseits auch etliche andere Forderungen nicht bekommen (die ebenso einen Streitwert haben).

Sieht ja danach aus, dass es keinen "Gewinner" gibt. Ganz abgesehen von den Nerven, die so ein Rechtsstreit kostet.

Das dürfte fast immer ein Problem sein. Deswegen loht es auch, Verträge (und das Handeln) so zu gestalten und zu dokumentieren, dass es vorzugsweise gar nicht erst zum Streit kommt. Klar, Klagehansel Spinner und Arschlöcher gibt es immer und überall. Da kann man nichts gegen machen. Aber man kann halt seine Risiken gering halten. Hier heißt das: Gute Verträge machen, Nebenabsprachen immer auch schriftlich fixieren (das betrifft hier vor allem wohl das Model) und auf manche Sachen (wie die vorgenommene Bearbeitung) einfach verzichten.
 
L

Luethi

Guest

"Kein Gewinner" ist so nicht richtig: "Gewonnen" haben mindestens die Anwälte der beiden Parteien!
Doch die Klägerin hat in diesem Fall gewonnen, weil die Art der Veränderung ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Wenn man schon kaschieren muss, dann in einer Form die nicht verletzend ist.
 

Dagaz

Aktives Mitglied

Doch die Klägerin hat in diesem Fall gewonnen, weil die Art der Veränderung ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Wenn man schon kaschieren muss, dann in einer Form die nicht verletzend ist.

Letztlich hat sie viel Geld verloren.
Geht man nur von dem geforderten Betrag für die Entschädigung (6.000 €) aus, dann betragen die erstinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten (incl. vorgerichtlicher Vertretung) mindestens 2.751,95 €. ()
Die Klägerin muss 90 % davon zahlen: 2476,76
602,94 € hat sie zugesprochen bekommen.
Bleibt eine Differenz von wenigstens 1873,82 €

"Gewonnen" sieht IMHO tatsächlich anders aus. Eigentlich hat sie sogar massiv verloren: Der Unterlassungsanspruch bezieht sich ja nur auf die (unangemessen) bearbeitete Fotografie. Unbearbeitet dürfen die ja sehr wohl noch weiter verbreitet werden. Das dürfte im wesentlichen das Gegenteil von dem sein, was die Klägerin wolle.
 
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