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Aktshooting draußen ! Brauche ich eine genehmigung?
Beitrag
<blockquote data-quote="ChristianMai" data-source="post: 820315" data-attributes="member: 200815"><p><strong>AW: Aktshooting draußen ! Brauche ich eine genehmigung?</strong></p><p></p><p>§ 183a</p><p>Erregung öffentlichen Ärgernisses Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/183.html" target="_blank">183</a> mit Strafe bedroht ist.</p><p></p><p></p><p>(Quelle: <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/183a.html" target="_blank">§ 183a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses</a>)</p><p></p><p></p><p><strong>§ 118 Belästigung der Allgemeinheit</strong></p><p></p><p> (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.</p><p>(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.</p><p></p><p>(Quelle: <a href="http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__118.html" target="_blank">OWiG - Einzelnorm</a>)</p><p></p><p>Mit einem reinen Aktshooting dürfte ein Straftatbestand nur schwer zu verwirklichen sein. Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Opportunitätsprinzip verfolgt, das heißt kann aber muß nicht.</p><p></p><p>Ist das Aktmodel ein Mann besteht die Gefahr den § 183 StGB (Exhibitionismus) zu erfüllen.</p><p></p><p>Ist die Location ein Friedhof, könnte Störung der Totenruhe in Frage kommen.</p><p></p><p>Inwieweit die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst das alles aushebelt, kann ich nicht beurteilen.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="ChristianMai, post: 820315, member: 200815"] [b]AW: Aktshooting draußen ! Brauche ich eine genehmigung?[/b] § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § [URL="http://dejure.org/gesetze/StGB/183.html"]183[/URL] mit Strafe bedroht ist. (Quelle: [url=http://dejure.org/gesetze/StGB/183a.html]§ 183a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses[/url]) [B]§ 118 Belästigung der Allgemeinheit[/B] (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. (Quelle: [url=http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__118.html]OWiG - Einzelnorm[/url]) Mit einem reinen Aktshooting dürfte ein Straftatbestand nur schwer zu verwirklichen sein. Ordnungswidrigkeiten werden nach dem Opportunitätsprinzip verfolgt, das heißt kann aber muß nicht. Ist das Aktmodel ein Mann besteht die Gefahr den § 183 StGB (Exhibitionismus) zu erfüllen. Ist die Location ein Friedhof, könnte Störung der Totenruhe in Frage kommen. Inwieweit die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst das alles aushebelt, kann ich nicht beurteilen. [/QUOTE]
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