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Bild ausschneiden und einfügen- i need help!
Beitrag
<blockquote data-quote="Chris1303" data-source="post: 929850" data-attributes="member: 150943"><p><strong>AW: Bild ausschneiden und einfügen- i need help!</strong></p><p></p><p>Das Fotorecht is ne recht komplexe Angelegenheit. </p><p>Grundsätzlich git aber, dass auf jedem irgendwie erstellten Bild das Urheberrecht desjenigen liegt, der es erstellt hat. Dabei gibt es rechtlich keine untergrenze von Bildgröße und komplexität. Wenn ich einen einzelnen hellgrauen Pixel online stelle, hab ich darauf ein Copyright (und das Problem im Streitfall nachzuweisen, dass ich dieses spezielle Pixel als erster in der Form erstellt habe). Je komplexer ein Bildwerk wird um so leichter wird natürlich der Nachweis dass ich tatsächlich der Urhber bin. </p><p></p><p>Witzig ist, dass viele die unterschiedlichen Rechte, die auf einem einzigen Bild liegen können manchmal wunderwild durcheinender gewürfelt werden.</p><p></p><p>Es gibt wie schon angedeutet das <strong>Urheberrecht</strong>.</p><p>Dieses Recht hat immer der Urheber eines Werkes inne. Dieses Recht kann nicht verkauft oder abgetreten werden und es ist nur vererbbar.</p><p>Daamit haben alle Agenturen, die Kreative angestellt haben das Problem, wenn diese die Firma wechseln. Die entsprechnden Arbeitsverträge sind zum Teil Kunstwerke deutscher Anwaltssprache.</p><p></p><p>Daneben gibt es noch die Verwertungsrechte - die <strong>Copyright</strong>s.</p><p>Diese können verkauft und abgetreten werden. Die Copyrights haben einen bestimmten Gültigkeitszeitraum. </p><p></p><p>Dabei wird danach unterschieden, ob es sich um ein Lichtbild (geschützt nach §72 UrhG) oder ein Lichtbildwerk geschützt nach §2 UrhG) handelt.</p><p>Bei Lichtbildwerken handelt es sich um "künstlerische Fotos", Lichtbilder sind "alles andere". </p><p>Ensprechend unterschiedlich ist der Schutzzeitraum.</p><p>Lichtbilder sind geschützt bis 50 Jahre anch der Aufnahme.</p><p>Lichtbildwerke hingegen bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen.</p><p>Fotos aus Zeitschriften und vor allem die Fotos bekannter Fotografen aber auch individuelle Bilder von Amateurfotografen können Lichtbildwerke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sein. Sie dürfen ohne Zustimmung der Urheber nicht einmal als Vorlage für fotografische Nachbildungen oder fotorealistische Gemälde verwendet werden!</p><p></p><p>Das viel falsch zitierte "Recht am eigenen Bild" beeinträchtigt die Rechte des Fotografen oder bezüglich des Copyrights oder Urheberrechtes in keiner weise. Nur das Veröffentlichungsrecht setzt eine Zustimmung der abgebildeten Person voraus. Damit dieses Recht greift, muß die Person bildbestimmend sein und mindestens 20% der Fäche des Fotos einnehmen.</p><p>Bei Besuchen öffentlicher Veranstaltungen kann man auch ohne Zustimmung als "Teil der Menge" aufgenommen und ohne explizite Zustimmung veröffentlicht werden. Personen in der Öffentlichkeit (Politiker, Schauspieler etc. haben nur ein eingeschränktes Recht)</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Chris1303, post: 929850, member: 150943"] [b]AW: Bild ausschneiden und einfügen- i need help![/b] Das Fotorecht is ne recht komplexe Angelegenheit. Grundsätzlich git aber, dass auf jedem irgendwie erstellten Bild das Urheberrecht desjenigen liegt, der es erstellt hat. Dabei gibt es rechtlich keine untergrenze von Bildgröße und komplexität. Wenn ich einen einzelnen hellgrauen Pixel online stelle, hab ich darauf ein Copyright (und das Problem im Streitfall nachzuweisen, dass ich dieses spezielle Pixel als erster in der Form erstellt habe). Je komplexer ein Bildwerk wird um so leichter wird natürlich der Nachweis dass ich tatsächlich der Urhber bin. Witzig ist, dass viele die unterschiedlichen Rechte, die auf einem einzigen Bild liegen können manchmal wunderwild durcheinender gewürfelt werden. Es gibt wie schon angedeutet das [B]Urheberrecht[/B]. Dieses Recht hat immer der Urheber eines Werkes inne. Dieses Recht kann nicht verkauft oder abgetreten werden und es ist nur vererbbar. Daamit haben alle Agenturen, die Kreative angestellt haben das Problem, wenn diese die Firma wechseln. Die entsprechnden Arbeitsverträge sind zum Teil Kunstwerke deutscher Anwaltssprache. Daneben gibt es noch die Verwertungsrechte - die [B]Copyright[/B]s. Diese können verkauft und abgetreten werden. Die Copyrights haben einen bestimmten Gültigkeitszeitraum. Dabei wird danach unterschieden, ob es sich um ein Lichtbild (geschützt nach §72 UrhG) oder ein Lichtbildwerk geschützt nach §2 UrhG) handelt. Bei Lichtbildwerken handelt es sich um "künstlerische Fotos", Lichtbilder sind "alles andere". Ensprechend unterschiedlich ist der Schutzzeitraum. Lichtbilder sind geschützt bis 50 Jahre anch der Aufnahme. Lichtbildwerke hingegen bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Fotos aus Zeitschriften und vor allem die Fotos bekannter Fotografen aber auch individuelle Bilder von Amateurfotografen können Lichtbildwerke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sein. Sie dürfen ohne Zustimmung der Urheber nicht einmal als Vorlage für fotografische Nachbildungen oder fotorealistische Gemälde verwendet werden! Das viel falsch zitierte "Recht am eigenen Bild" beeinträchtigt die Rechte des Fotografen oder bezüglich des Copyrights oder Urheberrechtes in keiner weise. Nur das Veröffentlichungsrecht setzt eine Zustimmung der abgebildeten Person voraus. Damit dieses Recht greift, muß die Person bildbestimmend sein und mindestens 20% der Fäche des Fotos einnehmen. Bei Besuchen öffentlicher Veranstaltungen kann man auch ohne Zustimmung als "Teil der Menge" aufgenommen und ohne explizite Zustimmung veröffentlicht werden. Personen in der Öffentlichkeit (Politiker, Schauspieler etc. haben nur ein eingeschränktes Recht) [/QUOTE]
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