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<blockquote data-quote="jochen_muc" data-source="post: 2420292" data-attributes="member: 580203"><p>Allerdings können Einwände nach § 23 (2) KunstUrhG nur gegen die in § 23 (1) genannten Tatbestände für die erlaubte Verbreitung ohne Einwilligung geltend gemacht werden.</p><p> </p><p>Durch die Formulierung des § 22 S. 2 KunstUrhG wird die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass der Abgebildete seine Einwilligung erteilt hat, wenn er dafür eine Entlohnung erhalten hat. Die Beweislast ist dann m.E. umgekehrt, d.h., der Abgebildete muss beweisen, dass er keine Einwilligung erteilt hat.</p><p> </p><p>Aber natürlich gilt "Vor Gericht und auf hoher See ...", also künftig Verträge schriftlich schließen.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="jochen_muc, post: 2420292, member: 580203"] Allerdings können Einwände nach § 23 (2) KunstUrhG nur gegen die in § 23 (1) genannten Tatbestände für die erlaubte Verbreitung ohne Einwilligung geltend gemacht werden. Durch die Formulierung des § 22 S. 2 KunstUrhG wird die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass der Abgebildete seine Einwilligung erteilt hat, wenn er dafür eine Entlohnung erhalten hat. Die Beweislast ist dann m.E. umgekehrt, d.h., der Abgebildete muss beweisen, dass er keine Einwilligung erteilt hat. Aber natürlich gilt "Vor Gericht und auf hoher See ...", also künftig Verträge schriftlich schließen. [/QUOTE]
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