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Fotoauftrag von einem Unternehmen erhalten - und nun?
Beitrag
<blockquote data-quote="diveman" data-source="post: 2692480" data-attributes="member: 353482"><p>Tach zusammen,</p><p></p><p>zum Thema DSGVO:</p><p></p><p>Im Artikel 2 Absatz 2 ( <a href="https://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/" target="_blank">https://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/</a> )steht ja nun wann die DSGVO <u><strong>NICHT</strong></u> gilt.</p><p>Somit gilt sie in allen aneren Fällen.</p><p></p><p>Ich gehe mal davon aus (da ich die Umstände nicht kenne), dass keiner der Aufzählungspunkte hier zutrifft.</p><p></p><p>Da offensichtlich Punkt C (durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,) nicht zutrifft, gehe ich davon aus, das das erstellen der Aufnahmen (ob mit oder ohne Vergütung) unter die DSGVO fallen.</p><p>Somit sind alle "Auflagen" der DSGVO einzuhalten. Wie das bewerkstelligt wird, kann unterschiedlich ausfallen.</p><p>Wichtig ist: Der Fotograf erstellt die Aufnahmen und ist verantwortlich, alles zur einer DSGVO konformen Durchführung einzuhalten (natürlich kann er deligieren .. bleibt aber verantwortlich).</p><p></p><p>Wie nachher mit der Veröffentlichung umzugehen ist, regelt ja nach Einhaltung der DSGVO das KUG (Kunst Urheber Gesetz) und ist wie auch bisher zu beachten.</p><p></p><p>Meine Persönliche Meinung: Ohne genaues Wissen und Absicherung nicht in diese Situation bringen lassen.. </p><p></p><p>Gruss</p><p>Frank</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="diveman, post: 2692480, member: 353482"] Tach zusammen, zum Thema DSGVO: Im Artikel 2 Absatz 2 ( [URL]https://dsgvo-gesetz.de/art-2-dsgvo/[/URL] )steht ja nun wann die DSGVO [U][B]NICHT[/B][/U] gilt. Somit gilt sie in allen aneren Fällen. Ich gehe mal davon aus (da ich die Umstände nicht kenne), dass keiner der Aufzählungspunkte hier zutrifft. Da offensichtlich Punkt C (durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,) nicht zutrifft, gehe ich davon aus, das das erstellen der Aufnahmen (ob mit oder ohne Vergütung) unter die DSGVO fallen. Somit sind alle "Auflagen" der DSGVO einzuhalten. Wie das bewerkstelligt wird, kann unterschiedlich ausfallen. Wichtig ist: Der Fotograf erstellt die Aufnahmen und ist verantwortlich, alles zur einer DSGVO konformen Durchführung einzuhalten (natürlich kann er deligieren .. bleibt aber verantwortlich). Wie nachher mit der Veröffentlichung umzugehen ist, regelt ja nach Einhaltung der DSGVO das KUG (Kunst Urheber Gesetz) und ist wie auch bisher zu beachten. Meine Persönliche Meinung: Ohne genaues Wissen und Absicherung nicht in diese Situation bringen lassen.. Gruss Frank [/QUOTE]
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