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Logo von Visitenkarte vektorisieren
Beitrag
<blockquote data-quote="pixelmaker" data-source="post: 2668985" data-attributes="member: 287879"><p>Nein, so einfach ist das nicht.</p><p>Schau mal nach "Erschöpfungsgrundsatz". Habe ich ein Werk vom Rechteinhaber gekauft dann kann ich dieses Recht auch weiter geben, veräussern oder verkaufen. Das Urheberrecht ist, wie alle deutschen Gesetze, kompliziert und mit vielen Ausnahmen gepflastert.</p><p></p><p>Bei Logos ist es oft so das sie nicht über das Urheberrecht geschützt sind, weil sie einfach zu banal sind um die Schöpfungshöhe zu erreichen. Die Logos können als Marke eingetragen werden und unterliegen dann dem Markenrecht. Das ist erstmal die einzige Möglichkeit ein Logo zu schützen. Es ist einfach falsch das ein Grafikus drei Buchstaben zu einem "Logo" zusammensetzt und dann bestimmen kann was damit geschieht. Wenn ich ein Logo beauftrage und verlange das es definitiv unter das UrhG fallen muss werden wohl die meisten "Grafikdesigner" kein Geld bekommen. Einfach weil ihnen nichts einfällt was dann die nötige Schöpfungshöhe hat.</p><p>Beispiel ist des rote Apotheken-A. Jeder kennt es, die (Marken-) Rechte liegen beim Deutsche Apothekerverband e. V. Jede Apotheke darf dieses Logo verwenden und jeder Grafiker darf das Logo auch verwenden wenn es im Zusammenhang mit Apotheken steht, er für Apotheken arbeitet, etc..</p><p>Auch im Markenrecht gibt es den Erschöpfungsgrundsatz (§ 24 MarkenG).</p><p>Wenn ein Händler Autos von Audi kauft dann kann er auch das Logo verwenden um die Ware weiter zu verkaufen. Der Erschöpfungsgrundsatz sagt zunächst etwas aus, was man ohnehin für selbstverständlich hält: Wird eine Ware, die mit der Marke gekennzeichnet ist, vom Markeninhaber in den Verkehr gebracht, dann kann der Markeninhaber dem Käufer der Ware die Benutzung oder den Weiterverkauf der Ware <u>mit dem Markenzeichen nicht untersagen</u>.</p><p>Es gibt aber auch Urteile des BGH nachdem Logos großer Firmen nicht verwendet werden dürfen um Dienstleistungen an den Waren zu bewerben.</p><p></p><p>Auch wenn es vielen Garfikern nicht passt, das Urheberrecht hat mit den wenigsten Logos, Flyern, Visitenkarten, Plakaten, etc. etwas zu tun weil die Schöpfungshöhe nicht da ist. Auch wenn sich jeder heute "Designer" nennen darf unterliegen die Ausscheidungen / Absonderungen nicht automatisch dem UrhG.</p><p>Wenn ein Grafikus meint ein von ihm entworfenes banales Logo wäre hohe Kunst dann wird im Streitfall erst einmal ein Gericht urteilen ob das Logo wirklich eine schützenswerte Schöpfungshöhe erreicht. Wenn der Markeninhaber das Logo als Marke eingetragen hat und es wurde unter diesen Voraussetzungen gekauft wurde dann gilt auch der Erschöpfungsgrundsatz. Unterliegt eine Entwurfsarbeit nicht dem UrhG, dann darf der Entwerfer auch keine Beschränkungen über die Verwendung stellen, er kann sich im Streitfall sogar Schadenersatzklagen einhandeln, wenn er dem Kunden vormacht das er etwas geschütztes kauft und nur im Rahmen der Lizenzen verwenden darf.</p><p>Bei einer erlaubten Kopie des Logos muss die Darstellung identisch sein mit der geschützten Version.</p><p>§ 23 Nr. 3 MarkenG sieht auch im geschäftlichen Verkehr vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die guten Sitten in Gewerbe und Handel verstößt.</p><p>Wenn ich also eine Marke darstelle kann ich auch das Logo verwenden ohne mir die Genehmigung des Markeninhabers erst holen zu müssen.</p><p></p><p>Da das Logo in diesem Fall nicht mit einer Leistung für oder in Beziehung zur Marke zu tun hat sondern nur mit Deinem Geschäft darfst Du das nicht.</p><p></p><p>Ob und wie eine Marke geschützt ist kann man auch nicht einfach erkennen, es ist nur durch eine aufwändige Recherche auf nationaler und internationaler Ebene festzustellen.</p><p>Meine eingetragene Marke "pixelmaker" ist eine eingetragene <u>Wortmarke</u> in diversen Nizza Klassen.</p><p>Wenn jemand im Bereich dieser Nizza Klassen auch nur das Wort in der Öffentlichkeit schreibt bekommt er was auf die Finger wenn ich ihn erwische, da ist es sogar egal ob er das Wort verstümmelt, zwischen jeden Buchstaben einen Strich macht, etc.</p><p>Es muss gar nicht das Logo erst widerrechtlich verwendet werden. Selbst wenn Du die Marke ausschreibst kannst Du damit, je nach vorhandenem Schutz, schon Probleme bekommen. Ich würde also nicht "Adidas Logo als Folienschnitt" anpreisen.</p><p></p><p>Ja, noch was zu dem Thema habe ich anzumerken. Es gibt hier Leute die meinen es wäre korrekt hinter jeden Markennamen ein ® zu setzen. Das ist nicht so. Apple verbietet in seiner "Trademark List" ausdrücklich die Verwendung vom ® oder ™, ℠ ausserhalb der USA.</p><p></p><p>grüße</p><p>ralf</p><p></p><p>_____________________</p><p><span style="color: #ff0000">Zitatkorrektur: Zitierter Text kommt von Ettenna63, nicht von liselotte</span></p><p><span style="color: #ff0000">- Lindhane - </span></p></blockquote><p></p>
[QUOTE="pixelmaker, post: 2668985, member: 287879"] Nein, so einfach ist das nicht. Schau mal nach "Erschöpfungsgrundsatz". Habe ich ein Werk vom Rechteinhaber gekauft dann kann ich dieses Recht auch weiter geben, veräussern oder verkaufen. Das Urheberrecht ist, wie alle deutschen Gesetze, kompliziert und mit vielen Ausnahmen gepflastert. Bei Logos ist es oft so das sie nicht über das Urheberrecht geschützt sind, weil sie einfach zu banal sind um die Schöpfungshöhe zu erreichen. Die Logos können als Marke eingetragen werden und unterliegen dann dem Markenrecht. Das ist erstmal die einzige Möglichkeit ein Logo zu schützen. Es ist einfach falsch das ein Grafikus drei Buchstaben zu einem "Logo" zusammensetzt und dann bestimmen kann was damit geschieht. Wenn ich ein Logo beauftrage und verlange das es definitiv unter das UrhG fallen muss werden wohl die meisten "Grafikdesigner" kein Geld bekommen. Einfach weil ihnen nichts einfällt was dann die nötige Schöpfungshöhe hat. Beispiel ist des rote Apotheken-A. Jeder kennt es, die (Marken-) Rechte liegen beim Deutsche Apothekerverband e. V. Jede Apotheke darf dieses Logo verwenden und jeder Grafiker darf das Logo auch verwenden wenn es im Zusammenhang mit Apotheken steht, er für Apotheken arbeitet, etc.. Auch im Markenrecht gibt es den Erschöpfungsgrundsatz (§ 24 MarkenG). Wenn ein Händler Autos von Audi kauft dann kann er auch das Logo verwenden um die Ware weiter zu verkaufen. Der Erschöpfungsgrundsatz sagt zunächst etwas aus, was man ohnehin für selbstverständlich hält: Wird eine Ware, die mit der Marke gekennzeichnet ist, vom Markeninhaber in den Verkehr gebracht, dann kann der Markeninhaber dem Käufer der Ware die Benutzung oder den Weiterverkauf der Ware [U]mit dem Markenzeichen nicht untersagen[/U]. Es gibt aber auch Urteile des BGH nachdem Logos großer Firmen nicht verwendet werden dürfen um Dienstleistungen an den Waren zu bewerben. Auch wenn es vielen Garfikern nicht passt, das Urheberrecht hat mit den wenigsten Logos, Flyern, Visitenkarten, Plakaten, etc. etwas zu tun weil die Schöpfungshöhe nicht da ist. Auch wenn sich jeder heute "Designer" nennen darf unterliegen die Ausscheidungen / Absonderungen nicht automatisch dem UrhG. Wenn ein Grafikus meint ein von ihm entworfenes banales Logo wäre hohe Kunst dann wird im Streitfall erst einmal ein Gericht urteilen ob das Logo wirklich eine schützenswerte Schöpfungshöhe erreicht. Wenn der Markeninhaber das Logo als Marke eingetragen hat und es wurde unter diesen Voraussetzungen gekauft wurde dann gilt auch der Erschöpfungsgrundsatz. Unterliegt eine Entwurfsarbeit nicht dem UrhG, dann darf der Entwerfer auch keine Beschränkungen über die Verwendung stellen, er kann sich im Streitfall sogar Schadenersatzklagen einhandeln, wenn er dem Kunden vormacht das er etwas geschütztes kauft und nur im Rahmen der Lizenzen verwenden darf. Bei einer erlaubten Kopie des Logos muss die Darstellung identisch sein mit der geschützten Version. § 23 Nr. 3 MarkenG sieht auch im geschäftlichen Verkehr vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die guten Sitten in Gewerbe und Handel verstößt. Wenn ich also eine Marke darstelle kann ich auch das Logo verwenden ohne mir die Genehmigung des Markeninhabers erst holen zu müssen. Da das Logo in diesem Fall nicht mit einer Leistung für oder in Beziehung zur Marke zu tun hat sondern nur mit Deinem Geschäft darfst Du das nicht. Ob und wie eine Marke geschützt ist kann man auch nicht einfach erkennen, es ist nur durch eine aufwändige Recherche auf nationaler und internationaler Ebene festzustellen. Meine eingetragene Marke "pixelmaker" ist eine eingetragene [U]Wortmarke[/U] in diversen Nizza Klassen. Wenn jemand im Bereich dieser Nizza Klassen auch nur das Wort in der Öffentlichkeit schreibt bekommt er was auf die Finger wenn ich ihn erwische, da ist es sogar egal ob er das Wort verstümmelt, zwischen jeden Buchstaben einen Strich macht, etc. Es muss gar nicht das Logo erst widerrechtlich verwendet werden. Selbst wenn Du die Marke ausschreibst kannst Du damit, je nach vorhandenem Schutz, schon Probleme bekommen. Ich würde also nicht "Adidas Logo als Folienschnitt" anpreisen. Ja, noch was zu dem Thema habe ich anzumerken. Es gibt hier Leute die meinen es wäre korrekt hinter jeden Markennamen ein ® zu setzen. Das ist nicht so. Apple verbietet in seiner "Trademark List" ausdrücklich die Verwendung vom ® oder ™, ℠ ausserhalb der USA. grüße ralf _____________________ [COLOR=#ff0000]Zitatkorrektur: Zitierter Text kommt von Ettenna63, nicht von liselotte - Lindhane - [/COLOR] [/QUOTE]
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