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Beitrag
<blockquote data-quote="pixelmaker" data-source="post: 2669098" data-attributes="member: 287879"><p>Hier wird immer davon ausgegangen das eine Gestaltung eines Logos unbedingt dem Urheberecht unterliegt. Das ist aber nur der Fall wenn es sich um ein Werk im Sinne des Gesetzes handelt. Dabei ist entscheidend das das Werk "individuelle gestalterische Züge" aufweist. Dabei muss das Werk über das rein Handwerkliche hinausgehen. Bei den meisten Gestaltungen ist das nicht der Fall. Wenn ich nur ein paar Buchstaben etwas verbiege ist es eben keine "persönliche geistige Schöpfungen".</p><p>Was heutzutage als Logo verkauft wird ist in der Regel weder etwas neues, einzigartiges noch enthält es "individuelle gestalterische Züge".</p><p>Die Rechtsprechung des BGH hat dazu geführt das zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Werken unterschieden wird.</p><p>Was also als Grafik im Rahmen fürs Wohnzimmer Schutz genießen würde, genießt diesen Schutz als Werbe-Illustration nicht. Logos sind reine Gebrauchsgrafiken, wie Werbe-Illustrationen. Die Grenzen für den Schutz liegen sehr hoch. Wenn die, im Handwerk üblichen, Gestaltungsregeln verwendet werden kommt keine schützenswerte Arbeit raus. Die Gerichte stellen besonders hohe Anforderungen an die <u>individuelle Gestaltung</u>.</p><p>Wer die Gerichtsurteile verfolgt braucht keine andere Unterhaltungsquellen mehr.</p><p></p><p></p><p>Das ist leicht gesagt. Wenn Du einen Werkvertrag abschliesst und in diesem davon ausgehst das das Produzierte ein geschütztes Werk ist engst Du den Vertragspartner ein.</p><p>Nutzungslizenzen kannst Du nur vergeben wenn es sich um ein geschütztes Werk handelt.</p><p>Stellt sich dann heraus das es sich nicht um ein geschütztes Werk handelt, weil eben ein Gericht urteilt das es nicht über die Anwendung handwerksüblicher Gestaltungsregeln hinaus geht, dann kannst Du auch nach Jahren noch teure Probleme bekommen. Du hast dann Deinen Werkvertrag unter falschen Voraussetzungen abgeschlossen.</p><p></p><p>Die Begründung des BGH ist sehr interessant. Sie argumentieren, dass es für die so genannte angewandte Kunst einen anderen gesetzlichen Schutz gibt, der in Anspruch genommen werden kann: das Geschmacksmusterrecht.</p><p>Das zeigt also wohin der Weg geht. Ein Geschmacksmusterschutz der nicht eingetragen wird hält 3 Jahre an.</p><p>Wird eine Eintragung, z.B. beim DPMA gemacht kostet das je Geschmacksmuster Geld und die Schutzzeit ist verlängerbar. Die Voraussetzungen "Neuheit und Eigenart".</p><p></p><p>Ich baue also ein Logo und das Gericht urteilt, sagen wir nach 10 Jahren, das die Gestaltungshöhe nicht für den Schutz des UrhG ausreicht. Ich habe die gesamten 10 Jahre Lizenzkosten kassiert. Ein Geschmacksmuster ist nicht eingetragen.</p><p>Dann ist der Schutz für das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ nach 3 Jahren abgelaufen und die Arbeit ist frei.</p><p>Wenn ich dann noch weiter kassiert habe kann das teuer werden. Da die Grundlage des Werksvertrag nicht stimmt ist damit auch jeder fröhlich unterzeichnete Vertrag hinfällig.</p><p></p><p>Wenn die Rechtsanwälte nicht mehr mit Abmahnungen leichtes Geld verdienen können werden sie sich irgendwann auf Logos und Webseitengestaltung stürzen. Webseitengestaltung ist da am leichtesten auszuhebeln, vor allem wenn Elemente verwendet werden die vom Kunden sind, wie Logo oder Fotos.</p><p>Wohl dem der dann sein tolles Werk verkauft hat.</p><p></p><p>grüße</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="pixelmaker, post: 2669098, member: 287879"] Hier wird immer davon ausgegangen das eine Gestaltung eines Logos unbedingt dem Urheberecht unterliegt. Das ist aber nur der Fall wenn es sich um ein Werk im Sinne des Gesetzes handelt. Dabei ist entscheidend das das Werk "individuelle gestalterische Züge" aufweist. Dabei muss das Werk über das rein Handwerkliche hinausgehen. Bei den meisten Gestaltungen ist das nicht der Fall. Wenn ich nur ein paar Buchstaben etwas verbiege ist es eben keine "persönliche geistige Schöpfungen". Was heutzutage als Logo verkauft wird ist in der Regel weder etwas neues, einzigartiges noch enthält es "individuelle gestalterische Züge". Die Rechtsprechung des BGH hat dazu geführt das zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Werken unterschieden wird. Was also als Grafik im Rahmen fürs Wohnzimmer Schutz genießen würde, genießt diesen Schutz als Werbe-Illustration nicht. Logos sind reine Gebrauchsgrafiken, wie Werbe-Illustrationen. Die Grenzen für den Schutz liegen sehr hoch. Wenn die, im Handwerk üblichen, Gestaltungsregeln verwendet werden kommt keine schützenswerte Arbeit raus. Die Gerichte stellen besonders hohe Anforderungen an die [U]individuelle Gestaltung[/U]. Wer die Gerichtsurteile verfolgt braucht keine andere Unterhaltungsquellen mehr. Das ist leicht gesagt. Wenn Du einen Werkvertrag abschliesst und in diesem davon ausgehst das das Produzierte ein geschütztes Werk ist engst Du den Vertragspartner ein. Nutzungslizenzen kannst Du nur vergeben wenn es sich um ein geschütztes Werk handelt. Stellt sich dann heraus das es sich nicht um ein geschütztes Werk handelt, weil eben ein Gericht urteilt das es nicht über die Anwendung handwerksüblicher Gestaltungsregeln hinaus geht, dann kannst Du auch nach Jahren noch teure Probleme bekommen. Du hast dann Deinen Werkvertrag unter falschen Voraussetzungen abgeschlossen. Die Begründung des BGH ist sehr interessant. Sie argumentieren, dass es für die so genannte angewandte Kunst einen anderen gesetzlichen Schutz gibt, der in Anspruch genommen werden kann: das Geschmacksmusterrecht. Das zeigt also wohin der Weg geht. Ein Geschmacksmusterschutz der nicht eingetragen wird hält 3 Jahre an. Wird eine Eintragung, z.B. beim DPMA gemacht kostet das je Geschmacksmuster Geld und die Schutzzeit ist verlängerbar. Die Voraussetzungen "Neuheit und Eigenart". Ich baue also ein Logo und das Gericht urteilt, sagen wir nach 10 Jahren, das die Gestaltungshöhe nicht für den Schutz des UrhG ausreicht. Ich habe die gesamten 10 Jahre Lizenzkosten kassiert. Ein Geschmacksmuster ist nicht eingetragen. Dann ist der Schutz für das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ nach 3 Jahren abgelaufen und die Arbeit ist frei. Wenn ich dann noch weiter kassiert habe kann das teuer werden. Da die Grundlage des Werksvertrag nicht stimmt ist damit auch jeder fröhlich unterzeichnete Vertrag hinfällig. Wenn die Rechtsanwälte nicht mehr mit Abmahnungen leichtes Geld verdienen können werden sie sich irgendwann auf Logos und Webseitengestaltung stürzen. Webseitengestaltung ist da am leichtesten auszuhebeln, vor allem wenn Elemente verwendet werden die vom Kunden sind, wie Logo oder Fotos. Wohl dem der dann sein tolles Werk verkauft hat. grüße [/QUOTE]
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