PSD-Tutorials.de
Forum für Design, Fotografie & Bildbearbeitung
Tutkit
Agentur
Hilfe
Kontakt
Start
Forum
Aktuelles
Besonderer Inhalt
Foren durchsuchen
Tutorials
News
Anmelden
Kostenlos registrieren
Aktuelles
Suche
Suche
Nur Titel durchsuchen
Von:
Menü
Anmelden
Kostenlos registrieren
App installieren
Installieren
JavaScript ist deaktiviert. Für eine bessere Darstellung aktiviere bitte JavaScript in deinem Browser, bevor du fortfährst.
Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen
alternativen Browser
verwenden.
Antworten auf deine Fragen:
Neues Thema erstellen
Start
Forum
Fotografie und Gestaltung
(Digitale) Fotografie allgemein
Model Release in anderen Ländern?
Beitrag
<blockquote data-quote="DoctorG" data-source="post: 2179709" data-attributes="member: 432756"><p><strong>AW: Model Release in anderen Ländern?</strong></p><p></p><p>Nein. Aber guck mal direkt in meinen Beitrag VOR Deinem. Der besteht aus drei Spiegelstrichen, dort führe ich genau das aus. </p><p>Da frage ich mich allerdings schon, wer hier was überliest und längst Geschriebenes nochmal postet.</p><p></p><p>Ah ja, guck noch mal - direkt VOR Deinem Post von mir:</p><p>Bist Du wirklich sicher, dass DU meinen Post gelesen hast, ehe Du diese "Ergänzung" geschrieben hast? Musst Du nicht, aber es sieht auch wirklich nicht so aus, sorry.</p><p></p><p>Der Rest wird Wortklauberei, fürchte ich.</p><p></p><p>Ich habe in meinen Beispiel geschildert, was <em>grundsätzlich</em> bedeuten würde. Grundsätzlich würde bedeuten, Fotografieren von Personen ist immer verboten, aber es gäbe Erlaubnisvorbehalte. So ist es beim Datenschutz etwa geregelt. Grundsätzlich sind personenbezogene Daten zu vermeiden. Von diesem Verbot gibt es Ausnahmen. </p><p>Jetzt antwortest Du darauf, "ja grundsätzlich" und belegst das aber mit einer grundsätzlichen Erlaubnis, zu der es mit der genannten StGB-Regel ein Verbot sowie Ausnahmen gibt. Also eben doch ein Konstrukt a la "eine Sache ist grundsätzlich erlaubt, die Erlaubnis hat aber Grenzen und zwar XYZ."</p><p>Ansonsten würde auch Dein Satz ...</p><p>... keinen Sinn machen. Bei "grundsätzlich verboten" wäre das ja überflüssig, weil ohnehin verboten, wenn es nicht explizit erlaubt wäre. Und so - das ist ja meine Behauptung - sind unsere Fotoregeln nicht aufgebaut. ... weil das lebensfremd wäre und eine riesige Regulitis nach sich ziehen würde. Bis hin zu Warnhinweisen beim Start von Fotogeräten - das war kein Witz. Rein rechts-technisch hätte man das Fotorecht natürlich ebenso restriktiv wie den Datenschutz oder das Waffenrecht formulieren können, hat man aber nach meiner Meinung nicht. Wozu auch? </p><p>Vielleicht sollten wir - bei aller juristischen Vorsicht - auch nicht in Vorsichts-Exzesse verfallen und Total-Verbote konstruieren, wo eben partiell Erlaubnisse eingeschränkt werden. Die Regeln von §201a StGB sehen da z.B. definitv "geschütze Bereiche" vor und nennen explizit die Wohnung als Beispiel. Die Person als Beiwerk vor dem Reichstag - selbst das Tele-Portrait im Stadion fallen ziemlich sicher in keinen geschützten Bereich nach dem StGB wie unverletzliche Wohnung, Toiletten, Umkleidekabinen etc. Demnach kann dafür auch kein Nebenkläger einen zivilen Schadensersatz nachfordern, weil die Hauptstrafsache in diesen Fällen gar nicht eintritt.</p><p>Das fällt einfach wieder unter das KunstUrhG, wonach das Veröffentlichen solcher Werke nicht erlaubt ist (bzw. Zuwiderhandlungen eben Schadensersatz nach sich ziehen können).</p><p>Du scheinst mir aus dem Veröffentlichungsverbot des KunstUrhG und den Fotografieren-Verboten in geschützen Bereichen eine Obermenge an Verbot zu konstruieren. Du kannst das meines Erachtens aber nicht einfach so "zusammenziehen". Dann erhälst Du nämlich ein Fotografieverbot in einem völlig öffentlichen Bereich wie einem Fußballspiel oder einer Demo. Du kannst das machen (also vorauseilend auch solche Fotos gar nicht erst schießen) - schadet ja weniger als andersherum, das ist aber nicht der Text der beiden Gesetze.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="DoctorG, post: 2179709, member: 432756"] [b]AW: Model Release in anderen Ländern?[/b] Nein. Aber guck mal direkt in meinen Beitrag VOR Deinem. Der besteht aus drei Spiegelstrichen, dort führe ich genau das aus. Da frage ich mich allerdings schon, wer hier was überliest und längst Geschriebenes nochmal postet. Ah ja, guck noch mal - direkt VOR Deinem Post von mir: Bist Du wirklich sicher, dass DU meinen Post gelesen hast, ehe Du diese "Ergänzung" geschrieben hast? Musst Du nicht, aber es sieht auch wirklich nicht so aus, sorry. Der Rest wird Wortklauberei, fürchte ich. Ich habe in meinen Beispiel geschildert, was [I]grundsätzlich[/I] bedeuten würde. Grundsätzlich würde bedeuten, Fotografieren von Personen ist immer verboten, aber es gäbe Erlaubnisvorbehalte. So ist es beim Datenschutz etwa geregelt. Grundsätzlich sind personenbezogene Daten zu vermeiden. Von diesem Verbot gibt es Ausnahmen. Jetzt antwortest Du darauf, "ja grundsätzlich" und belegst das aber mit einer grundsätzlichen Erlaubnis, zu der es mit der genannten StGB-Regel ein Verbot sowie Ausnahmen gibt. Also eben doch ein Konstrukt a la "eine Sache ist grundsätzlich erlaubt, die Erlaubnis hat aber Grenzen und zwar XYZ." Ansonsten würde auch Dein Satz ... ... keinen Sinn machen. Bei "grundsätzlich verboten" wäre das ja überflüssig, weil ohnehin verboten, wenn es nicht explizit erlaubt wäre. Und so - das ist ja meine Behauptung - sind unsere Fotoregeln nicht aufgebaut. ... weil das lebensfremd wäre und eine riesige Regulitis nach sich ziehen würde. Bis hin zu Warnhinweisen beim Start von Fotogeräten - das war kein Witz. Rein rechts-technisch hätte man das Fotorecht natürlich ebenso restriktiv wie den Datenschutz oder das Waffenrecht formulieren können, hat man aber nach meiner Meinung nicht. Wozu auch? Vielleicht sollten wir - bei aller juristischen Vorsicht - auch nicht in Vorsichts-Exzesse verfallen und Total-Verbote konstruieren, wo eben partiell Erlaubnisse eingeschränkt werden. Die Regeln von §201a StGB sehen da z.B. definitv "geschütze Bereiche" vor und nennen explizit die Wohnung als Beispiel. Die Person als Beiwerk vor dem Reichstag - selbst das Tele-Portrait im Stadion fallen ziemlich sicher in keinen geschützten Bereich nach dem StGB wie unverletzliche Wohnung, Toiletten, Umkleidekabinen etc. Demnach kann dafür auch kein Nebenkläger einen zivilen Schadensersatz nachfordern, weil die Hauptstrafsache in diesen Fällen gar nicht eintritt. Das fällt einfach wieder unter das KunstUrhG, wonach das Veröffentlichen solcher Werke nicht erlaubt ist (bzw. Zuwiderhandlungen eben Schadensersatz nach sich ziehen können). Du scheinst mir aus dem Veröffentlichungsverbot des KunstUrhG und den Fotografieren-Verboten in geschützen Bereichen eine Obermenge an Verbot zu konstruieren. Du kannst das meines Erachtens aber nicht einfach so "zusammenziehen". Dann erhälst Du nämlich ein Fotografieverbot in einem völlig öffentlichen Bereich wie einem Fußballspiel oder einer Demo. Du kannst das machen (also vorauseilend auch solche Fotos gar nicht erst schießen) - schadet ja weniger als andersherum, das ist aber nicht der Text der beiden Gesetze. [/QUOTE]
Bilder bitte
hier hochladen
und danach über das Bild-Icon (Direktlink vorher kopieren) platzieren.
Zitate einfügen…
Authentifizierung
Wenn ▲ = 7, ▼ = 3, ◇ = 2 und die Summe von ▲ und ▼ durch ◇ geteilt wird, was ist das Ergebnis?
Antworten
Start
Forum
Fotografie und Gestaltung
(Digitale) Fotografie allgemein
Model Release in anderen Ländern?
Oben