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Fotografie und Gestaltung
(Digitale) Fotografie allgemein
Recht auf Namensnennung
Beitrag
<blockquote data-quote="patrick_l" data-source="post: 2563595" data-attributes="member: 194379"><p>Das ist quatsch. Es liegt im Ermessen des Fotografen, ob er den Verzicht auf die Namensnennung in Rechnung stellt oder nicht. z.B. bei Nutzungsrechten gibt es nicht umsonst die Vergabe von eingeschränkten sowie zeitlich und räumlich uneingeschränkten (exklusive) Nutzungsrechten. So sollte man es dann auch bezüglich der Namensnennung sehen. Dem entsprechend sollte ein Fotograf einen entsprechenden Passus in den AGB und/oder Verträgen stehen habe.</p><p></p><p>Auch das ist ein Vergleich wie Äpfel mit Birnen. Ein Fotograf ist grundsätzlich gut beraten, wenn er die eigenen AGB und Verträge von einem Juristen hat prüfen lassen. Das selbe gilt auch für all jene, die aus kommerziellen Interessen Güter und/oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.</p><p></p><p>Letzteres machen jedoch die wenigstens. Wenn wir mal ganz ehrlich sind, wie oft hat jeder von uns schon Verträge unterschrieben, ohne die AGB gelesen zu haben? Ich behaupte mal das man all jene an einer einer Hand abzählen könnte. Aus dem Artikel geht halt nicht hervor, ob solch ein Passus bestand.</p><p></p><p>Ich für meinen Teil weise Kunden eigentlich nur dann explizit auf die unterschiedlichen Nutzungsrechte hin, wenn der Anlass dazu besteht. Eigentlich könnte ich mir auch das sparen, da diese 1. in den AGB stehen und 2. auf Rechnungen mit aufgeführt werden. Daher mein Tipp an Fotografen (nicht nur an diese), sich von einem Juristen beraten und die eigenen AGB und Verträge auf Rechtskonformität überprüfen lassen.</p><p></p><p>Liebe Grüße, Patrick</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="patrick_l, post: 2563595, member: 194379"] Das ist quatsch. Es liegt im Ermessen des Fotografen, ob er den Verzicht auf die Namensnennung in Rechnung stellt oder nicht. z.B. bei Nutzungsrechten gibt es nicht umsonst die Vergabe von eingeschränkten sowie zeitlich und räumlich uneingeschränkten (exklusive) Nutzungsrechten. So sollte man es dann auch bezüglich der Namensnennung sehen. Dem entsprechend sollte ein Fotograf einen entsprechenden Passus in den AGB und/oder Verträgen stehen habe. Auch das ist ein Vergleich wie Äpfel mit Birnen. Ein Fotograf ist grundsätzlich gut beraten, wenn er die eigenen AGB und Verträge von einem Juristen hat prüfen lassen. Das selbe gilt auch für all jene, die aus kommerziellen Interessen Güter und/oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Letzteres machen jedoch die wenigstens. Wenn wir mal ganz ehrlich sind, wie oft hat jeder von uns schon Verträge unterschrieben, ohne die AGB gelesen zu haben? Ich behaupte mal das man all jene an einer einer Hand abzählen könnte. Aus dem Artikel geht halt nicht hervor, ob solch ein Passus bestand. Ich für meinen Teil weise Kunden eigentlich nur dann explizit auf die unterschiedlichen Nutzungsrechte hin, wenn der Anlass dazu besteht. Eigentlich könnte ich mir auch das sparen, da diese 1. in den AGB stehen und 2. auf Rechnungen mit aufgeführt werden. Daher mein Tipp an Fotografen (nicht nur an diese), sich von einem Juristen beraten und die eigenen AGB und Verträge auf Rechtskonformität überprüfen lassen. Liebe Grüße, Patrick [/QUOTE]
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