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Fotografie und Gestaltung
(Digitale) Fotografie allgemein
Recht auf Namensnennung
Beitrag
<blockquote data-quote="ph_o_e_n_ix" data-source="post: 2563600" data-attributes="member: 650304"><p><em>"Die Höhe des Schadens hat das Gericht wie folgt berechnet. Es ging - wie in der Rechtsprechung des Amtsgerichts München üblich - von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder aus und machte einen <strong>Zuschlag von 100 Prozent</strong>."</em></p><p></p><p></p><p>Und genau da liegt der Knackpunkt. Ein Laie bestellt Fotos, die er uneingeschränkt Nutzen möchte - wieso sollte er dann auf den Gedanken kommen, dass er bei Verwendung selbiger den Fotografen nenn muss, wenn dieses weder in den Nutzungsbedingungen festgelegt ist, noch einen der Fotograf darauf hinweist? Ein Laie geht davon aus, dass das was in den Nutzungsbedingungen geschrieben steht für ihn bindend ist und nicht, das was darin nicht steht (Recht auf Namensnennung).</p><p></p><p></p><p>Richtig. Und der Kunde hat dieses ja auch unverzüglich nachgeholt, nachdem er auf diesen (im nicht bekannten) Umstand hingewiesen wurde. Im Rahmen einer Kundenbindung hätte es der Fotograf dabei belassen können. Beharrt nun aber darauf, für dieses Versäumnis (aus Unwissenheit) entschädigt zu werden.</p><p></p><p>Für mich eine extrem fragliche Rechtssprechung.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="ph_o_e_n_ix, post: 2563600, member: 650304"] [I]"Die Höhe des Schadens hat das Gericht wie folgt berechnet. Es ging - wie in der Rechtsprechung des Amtsgerichts München üblich - von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder aus und machte einen [B]Zuschlag von 100 Prozent[/B]."[/I] Und genau da liegt der Knackpunkt. Ein Laie bestellt Fotos, die er uneingeschränkt Nutzen möchte - wieso sollte er dann auf den Gedanken kommen, dass er bei Verwendung selbiger den Fotografen nenn muss, wenn dieses weder in den Nutzungsbedingungen festgelegt ist, noch einen der Fotograf darauf hinweist? Ein Laie geht davon aus, dass das was in den Nutzungsbedingungen geschrieben steht für ihn bindend ist und nicht, das was darin nicht steht (Recht auf Namensnennung). Richtig. Und der Kunde hat dieses ja auch unverzüglich nachgeholt, nachdem er auf diesen (im nicht bekannten) Umstand hingewiesen wurde. Im Rahmen einer Kundenbindung hätte es der Fotograf dabei belassen können. Beharrt nun aber darauf, für dieses Versäumnis (aus Unwissenheit) entschädigt zu werden. Für mich eine extrem fragliche Rechtssprechung. [/QUOTE]
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