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Zitate in einem Prospekt - Recht?
Beitrag
<blockquote data-quote="Severus" data-source="post: 2274160" data-attributes="member: 411614"><p><strong>AW: Zitate in einem Prospekt - Recht?</strong></p><p></p><p>Zitieren darf man schon...kommt aber darauf an in welchem Zusammenhang. Beim wissenschaftlichen Arbeiten ist es ja schon mal zwingend nötig zu zitieren.</p><p>Wird auch im Urheberrecht geregelt.</p><p></p><p>"Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate § 51 UrhG (Stand: 1. Januar 2008 ) :</p><p></p><p> „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn</p><p></p><p> einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,</p><p> Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,</p><p> einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“</p><p></p><p>– UrhG § 51 Zitate</p><p></p><p>Hieraus leitet sich das sogenannte Zitatprivileg ab,[3] das sich der grundgesetzlich garantierten Weltanschauungs-, Kunst-, Meinungs-, Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit bedient (Art. 4 und Art. 5 GG)."</p><p>Wikipedia</p><p></p><p>Wie man richtig zitiert erklärt diese Webseite der Goethe Universität:</p><p></p><p></p><p></p><p>PS: Keine Rechtsauskunft, meine Meinung.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Severus, post: 2274160, member: 411614"] [b]AW: Zitate in einem Prospekt - Recht?[/b] Zitieren darf man schon...kommt aber darauf an in welchem Zusammenhang. Beim wissenschaftlichen Arbeiten ist es ja schon mal zwingend nötig zu zitieren. Wird auch im Urheberrecht geregelt. "Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate § 51 UrhG (Stand: 1. Januar 2008 ) : „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“ – UrhG § 51 Zitate Hieraus leitet sich das sogenannte Zitatprivileg ab,[3] das sich der grundgesetzlich garantierten Weltanschauungs-, Kunst-, Meinungs-, Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit bedient (Art. 4 und Art. 5 GG)." Wikipedia Wie man richtig zitiert erklärt diese Webseite der Goethe Universität: PS: Keine Rechtsauskunft, meine Meinung. [/QUOTE]
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