Da ich meinen Beitrag vor einigen Stunden (ca. 15 h) begonnen habe und jetzt erst wieder aufnehmen konnte, wurden hier ja schon viele weitere spannende Meinungen niedergelassen.
Das Mieterfest sei von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung gewesen.
Aufgrund des gesellschaftlichen Interesses habe es sich beim Mieterfest um ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt = § 23 Nr 1 KUG
Wenn ein Mieterfest in den Augen des BGHs als "von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung" eingestuft wird und Aufgrund dessen ein "gesellschaftliches Interesse" unterstellt wird,
könnte man auf die Idee kommen, dass Volksfeste, Kirmes, Oktoberfeste und evt. sogar Vereinsfeste von gleichem gesellschaftlichen Interesse sind.
Wenn ein Mieterfest, Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen gleichen würde (ich tippe mal auf die schwammige Bezeichnung "ähnlichen Vorgängen", könnte man sich an § 23 Nr 3 KUG auch noch gütlich tun.
Recht gibt es für die besseren Argumente

- wer wollte dem BGH widersprechen
Es bleibt die Frage: Wer legt fest, bei welchen Gelegenheiten gesellschaftliches Interesse unterstellt wird.