AW: Verfassungswidrige Zeichen in Composings & Artworks
da scheint es im moment noch keinen eindeutigen sachverhalt zu geben, scheint aber zur tolerierung oder wie man es nennen will zu tendieren. hier mal 2 links
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Durchgestrichenes Hakenkreuz
Ein durchgestrichenes Hakenkreuz
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Abs. 3 StGB, der das
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt, verbietet keine Verwendungen, die der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Forschung oder Lehre dienen.
Um dem Rechtsextremismus entgegenzutreten, haben
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Gruppen Symbole der Ablehnung entworfen, darunter ein durchgestrichenes oder durchbrochenes Hakenkreuz. Für mehrere deutsche
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(
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B. Häußler,
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) waren jedoch solche Hakenkreuzdarstellungen von den Verbotsgesetzen mitbetroffen.
Das
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verurteilte einen Studenten zum Ableisten von Sozialstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung und zur Zahlung einer Geldstrafe von 200
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, weil dieser einen Anstecker mit einem durchgestrichenen Hakenkreuz getragen hatte und nicht eindeutig zu erkennen sei, dass sich der Träger damit gegen den Nationalsozialismus äußere. Im
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wurde der Student freigesprochen.
Das
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verurteilte einen Studenten für das Tragen eines Ansteckers mit durchgestrichenem Hakenkreuz 2005 zu einer Geldstrafe von 50 Euro. Am 16. März 2006 hob das
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dieses Urteil auf:
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Der Träger sei eindeutig als Antifaschist hervorgetreten, das Symbol lasse selbst für Touristen seine Gegnerschaft zum Nationalsozialismus erkennen und der Träger wäre auch sonst durch einen „
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“ entlastet gewesen, da bundesdeutsche Polizeistellen und Behörden
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StGB unterschiedlich ausgelegt hätten.
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Am 29. September 2006 verurteilte das
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einen Versandhändler der Firma
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für den Versand von Waren, auf denen durchgestrichene oder von einer Faust zerschlagene Hakenkreuze zu sehen waren, nach
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Abs. 1 Nr. 1 und 2,
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Abs. 1 Nr. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 3600 Euro. Es sei rechtswidrig, Aufdrucke auf T-Shirts, Postern, Anhängern oder ähnlichem zu verwenden, die sich offensichtlich bewusst gegen die auf ihnen dargestellte Symbolik aussprechen – unabhängig davon, unter welchem Slogan sie verfasst und beworben wurden (etwa „Nazis raus!“). Denn es handle sich bei
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StGB unstreitig um einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Daher sei dessen objektive Erfüllung unabhängig von der subjektiven politischen Meinung des Verwenders. Zudem solle die Symbolik der NS-Zeit gänzlich aus der Öffentlichkeit verbannt werden.
Das Urteil stieß bei deutschen Strafrechtlern und Politikern vielfach auf Empörung und wurde auch im
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debattiert. Das bewusste Eintreten gegen Rechtsextremismus sei zu fördern, nicht zu kriminalisieren. Auf eine parlamentarische Anfrage hin kündigte das
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eine Gesetzesänderung an, falls der
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Urteile gegen Träger antinazistischer Symbole bestätigen würde.
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Dieser hatte das Verwenden von Abbildungen, die objektiv den Nationalsozialismus nicht befürworten, schon 1973 für nicht strafbar erklärt.
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Die Berliner Staatsanwaltschaft bestätigte bei der Revisionsverhandlung vor dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes vom 8. März 2007 diese Auffassung.
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Am 15. März 2007 sprach der BGH den Versandhändler frei
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, weil eine Hakenkreuzdarstellung, „deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt,“ dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht widerspreche und daher von
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StGB nicht erfasst werde.
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gruß karsten