...will man eine Abmahnung umgehen!?
Auf ein wirklich
Kölner Richter sind der Auffassung, daß die aus § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verpflichtende Urhebernennung bei jedwedem Bildaufruf erfolgen muß.
Lest bitte selber!
Lieber Gruß
Rata
8)
Nachtrag
...weil es sonst zu leicht überlesen wird: Das Urteil im Einstweiligen Verfügungs-Verfahrens
Edit 4.40h:
...im vermeintlich vorherrschenden publizistischen Chaos [sic!] wurde der ursprüngliche Link zur „geschwärzten“ Entscheidung verändert. Das Urteil liegt derzeit hier als PDF:
Auf ein wirklich
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weist heute Ra. Thomas Schwenke in seinem Blog hin; scheint ihn wirklich sehr erregt zu haben, so, wie der Artikel mit Fipptehlern gespickt ist...
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Kölner Richter sind der Auffassung, daß die aus § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) verpflichtende Urhebernennung bei jedwedem Bildaufruf erfolgen muß.
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Rata
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Edit 4.40h:
...im vermeintlich vorherrschenden publizistischen Chaos [sic!] wurde der ursprüngliche Link zur „geschwärzten“ Entscheidung verändert. Das Urteil liegt derzeit hier als PDF:
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Zuletzt bearbeitet:
europaweit zwar die lebenswichtigen Angelegenheiten „Glühbirnen”, „Rauchverbot”, „Tabak-” und „Duftaromen-Kastration” – um nur einige zu nennen – geschmeidig geregelt bekommen, bis zu so unwichtigen Regelungsbedarfen wie „einheitliches Urheberrecht” und „Datenspeicherungsvorgaben” für die gesamte EU aber wegen Arbeitsüberlastung nicht vordringen.
